Stellungnahme zu den Polizeimaßnahmen gegen Rapidfans

Stellungnahme der Rechtshilfe Rapid:

Gestern wurden in den frühen Morgenstunden etwa 50 Rapidfans von Beamten der Kriminalpolizei (Leitung „Gruppe Hoffmann“) aus ihren Wohnungen bzw. Arbeitsstellen zu einer Einvernahme abgeholt. Diese Aktion führten über 100 Beamte zeitgleich in vier verschiedenen Bundesländern durch.

Die Beschuldigten wurden teilweise öffentlich bloßgestellt und vor ihrem sozialen Umfeld sowie ihren Arbeitgebern als Kriminelle denunziert. Wir kritisieren diese Form der Vorverurteilung, denn abermals versucht die Staatsanwaltschaft den Tatvorwurf des Landfriedensbruchs (§274 StGB) zu konstruieren, für den einzelnen Personen keine konkreten strafbaren Handlungen nachgewiesen werden müssen.

Allen Beschuldigten wird vorgeworfen, am 7.9.2013 nach dem Freundschaftsspiel zwischen dem SK Rapid und dem 1. FC Nürnberg besagten „Landfriedensbruch“ begangen zu haben. Damals prügelte die Polizei ein fröhliches Fußballfest von zwei eng befreundeten Vereinen ins Chaos.

(Wir berichteten am 08.09.2013 über das skandalöse Auftreten der Polizei: http://rechtshilfe-rapid.at.com2000.at/index.php/117-polizei-pruegelt-friedliches-fanfest-ins-chaos).

Die Tatsache, dass unter den Beschuldigten auch Personen sind, die nicht bei diesem Spiel und dem darauf folgenden Straßenfest waren, unterstreicht die Fragwürdigkeit dieser Polizeimaßnahmen. Sechs Personen befinden sich seit Dienstag früh in Haft.

Außerdem fand in der Wohnung des Obmanns der Rechtshilfe Rapid eine Hausdurchsuchung statt. Bei dieser wurden unter anderem ein Handy, zwei Laptops sowie mehrere Datenträger beschlagnahmt. Wir verwehren uns gegen diese Kriminalisierung unseres Vereins »Rechtshilfe Rapid«, der sich ausschließlich mit legalen Mitteln für Gerechtigkeit einsetzt.

Trotz dieser Repressionsmaßnahme lassen wir uns nicht abschrecken und engagieren uns weiterhin für das Recht von Fußballfans. Allen betroffenen Personen empfehlen wir, sich umgehend mit der Rechtshilfe Rapid in Verbindung zu setzen!

Hütteldorf, 5.2.2014

Quelle: Rechtshilfe Rapid